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10.06.2026

Zürich und Winterthur dürfen Mindestlohn einführen

Bundesgericht kippt Entscheid der Vorinstanz

Die Mindestlohnregelungen der Städte Zürich und Winterthur sind gültig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der beiden Städte gut und hebt die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf. Die kommunalen Verordnungen zum Mindestlohn seien mit dem kantonalen Recht vereinbar, heisst es einer Mitteilung.

Die Stimmberechtigten der Städte Zürich und Winterthur hatten 2023 die jeweilige kommunale Verordnung zum Mindestlohn angenommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess 2024 die gegen die Mindestlohnverordnungen erhobenen Beschwerden gut und hob diese auf, weil sie nicht mit kantonalem Recht vereinbar seien.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der Städte Zürich und Winterthur gut. Die beiden kommunalen Mindestlohnverordnungen leben damit wieder auf und es bleibt den Stadträten von Zürich und Winterthur überlassen, diese in Kraft zu setzen.

«Die Entscheide der Vorinstanz verstossen gegen die Gemeindeautonomie», schreibt das Bundesgericht. Die Gemeinden des Kantons Zürich verfügten über ausreichende Handlungsfreiheit, um Mindestlohnvorschriften zu erlassen.

Für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Gemeinden seien keine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung erforderlich. Die Zürcher Gemeinden geniessen gemäss der Kantonsverfassung eine sehr weitgehende Autonomie. Sodann sei davon auszugehen, dass die beiden betroffenen Städte aufgrund der Vertrautheit mit den lokalen Bedingungen und der Nähe zu den Betroffenen mit ihren Mindestlohnregelungen die Erwerbsarmut ebenso zweckmässig bekämpfen können wie der Kanton.

Weiter stehen auch die auf Verfassungs- und Gesetzesebene im Kanton Zürich getroffenen Regelungen zur Sozialhilfe kommunalen Mindestlohnvorschriften nicht entgegen. Deren Ziel sei es gerade, zu verhindern, dass betroffene «working poor» Sozialhilfe beziehen müssen.

Laut Bundesgericht stehen die kommunalen Mindestlohnverordnungen schliesslich auch im Einklang mit dem in der Bundesverfassung enthaltenen – und von der Kantonsverfassung bestätigten – Sozialziel, wonach «Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können».


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